Bischöfliche Aktion Adveniat e. V. - Satzung

§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Bischöfliche Aktion Adveniat“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
(3) Der Verein versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche. Nach kirchlichem Recht ist der Verein ein öffentlicher kanonischer Verein. Als solchem wurde dem Verein mit Beschluss der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 25. September 2013 die kirchliche Rechtspersönlichkeit verliehen.
(4) Der Sitz des Vereins ist Essen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgekalenderjahres.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Einwerben von Spenden und sonstigen Mitteln, durch die Verwaltung und die Verwendung der Mittel aus Spenden, vor allem aus der Weihnachtskollekte der Katholiken in Deutschland, und aus Kirchensteuermitteln für Maßnahmen der Pastoral in Lateinamerika und in der Karibik, insbesondere durch die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Priestern, Diakonen, Ordensleuten und anderen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern, durch die Förderung der sozialen Kommunikation, der Wissenschaft und Forschung, erforderlicher Baumaßnahmen, notwendiger Transportmittel und durch die Gewährung struktureller Hilfen. Darüber hinaus fördert Adveniat den Aufbau einer Altersversorgung für den einheimischen Klerus. Insbesondere bereitet der Verein die jährliche Weihnachtskollekte vor und begleitet deren Durchführung. Weiterhin führt er gemeinsam mit den Bistümern in Deutschland die Patenschaftsaktion zur Förderung lateinamerikanischer Seminaristen durch. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch eine intensive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, besonders im Rahmen der jährlichen Weihnachtskollekte, durch Erfahrungsaustausch und sonstige geeignete Maßnahmen. Dabei stellt er die Zusammenarbeit mit den anderen Hilfswerken der katholischen Kirche in Deutschland sicher. Er informiert ferner innerhalb seines Aufgabenbereichs alle gleichgerichteten Initiativen der katholischen Kirche, berät sie fachkundig und fördert die Zusammenarbeit untereinander.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Geborene Mitglieder sind die stimmberechtigten Mitglieder der Unterkommission für Lateinamerika (insbesondere Adveniat) der Deutschen Bischofskonferenz sowie der
Vorsitzende der Kommission Weltkirche der Deutschen Bischofskonferenz.
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die der katholischen Kirche
angehören.
(3) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
(4) Die beratenden Mitglieder der Unterkommission für Lateinamerika (insbesondere Adveniat) der Deutschen Bischofskonferenz nehmen beratend an der Mitgliederversammlung des Vereins teil, auch wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind.
(5) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag von Personen gemäß § 7, Abs. 2 entscheidet die Mitgliederversammlung nach Zustimmung durch die Deutsche Bischofskonferenz.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. für die geborenen Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Unterkommission für Lateinamerika der Deutschen Bischofskonferenz bzw. des
Vorsitzes der Kommission Weltkirche der Deutschen Bischofskonferenz;
2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird wirksam zum Schluss des Geschäftsjahres. Ausgetretene Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf ihren Anteil am Vereinsvermögen;
3. mit dem Tod eines Mitglieds;
4. durch Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines dem Zweck und den Aufgaben des Vereins oder dem Ansehen der Kirche schädlichen Verhaltens;
5. ferner durch Ausschluss in den Fällen, in denen Mitglieder öffentlich den katholischen Glauben aufgegeben haben oder von der kirchlichen Gemeinschaft abgefallen sind oder nach vorausgegangener Ermahnung mit der Verhängung bzw. Feststellung der Exkommunikation bestraft sind; die Feststellung, ob ein Ausschlussgrund gemäß der Nr. 4 vorliegt, trifft der Vorsitzende der Unterkommission für Lateinamerika (insbesondere Adveniat) der Deutschen Bischofskonferenz.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Aufsichtsrates;
3. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitglieds;
4. Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan;
5. Entgegennahme der Geschäfts- und Jahresberichte des Vorstandes;
6. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Aufsichtsrates;
7. Entlastung des Aufsichtsrates;
8. Beschlussfassung über Jahresabschluss;
9. Entlastung des Vorstandes;
10. Bestellung von Rechnungs- oder Wirtschaftsprüfern und Bestimmung von Art und Umfang der Prüfung entsprechend den "Prüfungsrichtlinien für die Jahresabschlussprüfung von kirchlichen Einrichtungen und Zuwendungsempfängern, die Kirchensteuer-, Spenden- oder öffentliche Mittel verwalten und verwenden und für Wirtschaftsbetriebe, an denen die Kirche mehrheitlich beteiligt ist" in ihrer jeweils geltenden Fassung;
11. Erlass von Geschäftsordnungen für den Vorstand und Aufsichtsrat sowie deren Änderungen;
12. Beschlussfassung über die Verwendung der Adveniat zugeflossenen Mittel im Rahmen der Aufgabenstellung nach § 3 dieser Satzung; kirchliche Haushaltsmittel werden nach Maßgabe des Verbandes der Diözesen Deutschlands vergeben;
13. Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des höheren Dienstes in der Geschäftsstelle;
14. Beschlussfassungen über Weisungen an den Vorstand;
15. Beschlussfassung über die Gründung von Gesellschaften und die Beteiligung an solchen;
16. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, nach Zustimmung durch die Deutschen Bischofskonferenz;
17. Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein gemäß § 8 Nr. 4 und Nr. 5.
(2) Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende der Unterkommission für Lateinamerika (insbesondere Adveniat) der Deutschen Bischofskonferenz. Der stellvertretende Vorsitzende der Mitgliederversammlung wird von dieser für eine Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann den stellvertretenden Vorsitzenden jederzeit abberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung wird zusätzlich einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Vereins die Einberufung beantragen.
(4) Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder vom Vorstand, schriftlich einzuberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung zugehen. In dem Einladungsschreiben sind Zeit, Ort sowie die Tagesordnung der Veranstaltung anzugeben. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu Beginn der Mitgliederversammlung beim Einladenden beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(5) Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung die Versammlungsleitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.
(7) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende der Mitgliederversammlung verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt.
(9) Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(10) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende der Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Wahlen sind geheim. In Eil- oder sonstigen Ausnahmefällen, welche der Vorsitzende der Mitgliederversammlung bzw. sein Stellvertreter verbindlich feststellt, können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder in Textform mit dem zu fassenden
Beschluss oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die so gefassten Beschlüsse sind zusätzlich in die Niederschrift über die nächste Sitzung aufzunehmen.
(11) Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung durch die Deutsche Bischofskonferenz und können nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder zur Satzungsänderung, zur Auflösung 4/5 aller Mitglieder. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so hat der Vorsitzende der Mitgliederversammlung eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
(12) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von diesem und dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 12 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens 5 Personen, von denen eine Person Vorsitzender des Aufsichtsrates ist. Sie werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Abberufung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist jederzeit zulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
(2) Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand. Der Aufsichtsrat hat insbesondere nachstehende Aufgaben:
a) Im Innenverhältnis ist seine vorherige Zustimmung zu folgenden Rechtshandlungen und Geschäften erforderlich:
1. Erteilung und Widerruf von Vollmachten;
2. Überschreitung von Haushaltsansätzen, die nicht ausdrücklich für deckungsfähig erklärt worden sind;
3. Investitionen und Eingehen von Verpflichtungen, die nicht eine Projektbewilligung oder eine andere Bewilligung betreffen, soweit diese wertmäßig 30.000,00 Euro übersteigen;
4. Ausschlagung von Erbschaften;
5. Annahme und Abwicklung von Schenkungen und Erbschaften, sofern dadurch
eine Verpflichtung übernommen wird, die wertmäßig 30.000,00 Euro übersteigt.
6. Erlass und Änderungen der Vertrags-, Beihilfe-, Vergütungs- und Darlehensrichtlinien für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle;
7. Übertragung, Übernahme oder Schließung von Einrichtungen;
8. Verfügungen und Verpflichtungen zu Verfügungen über Gesellschaftsbeteiligungen.
b) Er empfiehlt der Mitgliederversammlung die Auswahl von Rechnungs- oder
Wirtschaftsprüfern sowie dabei zu beachtende besondere Schwerpunkte.
c) Er kann in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen, beraten. Insbesondere berät er über die Entgegennahme der Geschäfts- und Jahresberichte des Vorstandes und über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins vor deren Einbringung in die Mitgliederversammlung.
(3) Der Aufsichtsrat tagt bei Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr, davon kommt er mindestens zweimal im Jahr persönlich zusammen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates beruft die Sitzung schriftlich mit Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist gilt ab Absendedatum.
(4) Die Einberufung einer Sitzung kann von jedem Aufsichtsratsmitglied und vom Vorstand beantragt werden.
(5) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit derselben Tagesordnung innerhalb einer Woche mit einer Ladungsfrist von einer Woche den Aufsichtsrat einzuberufen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben. Darauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
(6) Beschlüsse im schriftlichen Verfahren können in Eilfällen und nur einstimmig gefasst werden.
(7) An den Sitzungen des Aufsichtsrates nimmt jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstandes teil, falls der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Hauptgeschäftsführer und bis zu zwei Geschäftsführern. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Hauptgeschäftsführers bedarf der Zustimmung durch die Deutsche Bischofskonferenz.
(2) Der Hauptgeschäftsführer wird für eine Amtszeit von 5 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl und zum Amtsantritt eines Hauptgeschäftsführers im Amt. Eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit zulässig. Die Geschäftsführer werden ohne eine bestimmte Amtsdauer gewählt. Ihre Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit zulässig.
(3) Vorstandsmitglieder können abweichend von § 27 Abs. 3 BGB auch entgeltlich (hauptamtlich) tätig sein, wenn dies bei der Wahl bestimmt und mit den betroffenen Vorstandsmitgliedern vereinbart wird. Ihnen kann eine ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung gewährt werden.
(4) Soweit dies nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist, besorgt der Vorstand alle Angelegenheiten des Vereins und der von ihm getragenen Einrichtungen in eigener Zuständigkeit. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
(6) Der Hauptgeschäftsführer oder bei dessen Verhinderung einer der Geschäftsführer hat eine Vorstandssitzung unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, so oft die Geschäfte es erfordern oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen, mindestens aber sechs Mal im Jahr.
(7) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder einschließlich des Hauptgeschäftsführers anwesend sind. Bei Abstimmungen im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Hauptgeschäftsführers den Ausschlag. Beschlüsse gegen die Stimme des Hauptgeschäftsführers sind unwirksam.

§ 14 Förderung und Sicherung der kirchlichen Sendung

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates müssen der römisch-katholischen Kirche angehören, sofern nicht besondere Gründe etwas anderes nahelegen.
(2) Der Verein ist der kirchlichen Aufsicht nach Maßgabe des kirchlichen Rechts und dieser Satzung anvertraut. Die Aufsicht erfolgt ausschließlich im kirchlichen Interesse. Die Aufsicht nach kirchlichem Recht richtet sich insbesondere nach den cc. 312 bis 320 des Codex Iuris Canonici (CIC) sowie ggfs. nach den näheren Bestimmungen der zuständigen kirchlichen Autorität, vor allem den bischöflichen Vereinsregeln.
(3) Der Vorstand berichtet dem Vorsitzenden der Unterkommission für Lateinamerika (insbesondere Adveniat) der Deutschen Bischofskonferenz als Vertreter der zuständigen kirchlichen Autorität nach pflichtgemäßem Ermessen in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung; er ist entsprechend zu Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet.

(4) Der Verein ist verpflichtet, die Jahresrechnung bzw. den Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht dem Vorsitzenden der Unterkommission für Lateinamerika (insbesondere Adveniat) der Deutschen Bischofskonferenz, unverzüglich, spätestens aber vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Jahres unaufgefordert vorzulegen. Dem Vorsitzenden der Unterkommission für Lateinamerika (insbesondere Adveniat) der Deutschen Bischofskonferenz bleibt das Recht vorbehalten, Einsicht in die Vereinsunterlagen zu nehmen, weitere Auskünfte zu verlangen sowie Prüfungen vorzunehmen oder zu veranlassen.

§ 15 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszwecks fällt das nach Begleichung der Schulden verbleibende Vereinsvermögen an den Verband der Diözesen Deutschlands. Dieser hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne von § 3 dieser Satzung zu verwenden.

§ 17 Satzungsänderungen im Eintragungsverfahren

Sollte das Finanzamt zur Erteilung oder Wahrung der Steuervergünstigung des Vereins eine Anpassung der Satzung oder das Registergericht aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine Änderung des Beschlusses über die Satzung verlangen, so ist der vertretungsberechtigte Vorstand berechtigt, die Änderung zu beschließen und zur Eintragung zu bringen. In diesem Fall ist die Änderung den Mitgliedern binnen Monatsfrist schriftlich mitzuteilen.

Fulda, den 25.09.2013

Zum Download: Satzung des Bischöfliche Aktion Adveniat e.V. (PDF)